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   VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19.GI.A   

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VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19.GI.A (https://dejure.org/2022,54322)
VG Gießen, Entscheidung vom 14.06.2022 - 8 K 2980/19.GI.A (https://dejure.org/2022,54322)
VG Gießen, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 8 K 2980/19.GI.A (https://dejure.org/2022,54322)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; MRK, Art 3
    Somalia: Abschiebungsverbot hinsichtlich Kenias wegen fehlender Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums für Geflüchtete; kein drohender ernsthafter Schaden in Somalia

 
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  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    Subsidiärer Schutz kann vielmehr erst dann zuerkannt wer den, wenn die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2/19, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19, juris Rn. 12, VGH Mannheim, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79).

    "Zwingende" humanitäre Gründe gegen die Ausweisung stellen eine unmenschliche o der erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, ohne dass es dabei darauf ankommt, dass diese auf staatlichem bzw. staatlich zurechenbarem Handeln beruht (VGH Mannheim, Urteil vom 23.10.2018 - A 11 S 316/179, BeckRS 2018, 27989 Rn. 99).

    Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichti gen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesund heitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elemen tarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Mann heim, Urteil vom 23.10.2018 - A 11 S 316/179, BeckRS 2018, 27989, Rn. 101).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    Subsidiärer Schutz kann vielmehr erst dann zuerkannt wer den, wenn die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2/19, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19, juris Rn. 12, VGH Mannheim, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79).

    Liegen in der Person des je weiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, kommt die Gewährung subsidiären Schutzes nur ausnahmsweise bei besonderer Verdichtung der Gefahrenlage in Betracht, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeich nende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr lie fe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C- 465/07, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19, juris Rn. 2 1 ; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23).

    Zur jeweiligen Ermittlung der erforderlichen individuellen Gefahrendichte erfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, a.a.O.) zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, die durch eine daran anknüpfende wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers zu ergänzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    Solche humanitären Gründe liegen vor, wenn sich die betroffene Person als Folge der Rückführung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wiederfände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung ver setzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18, juris Rn. 12).

    zwingenden humanitären Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    8 K 2980/19.GI.A Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (vgl. OVG Lüneburg, Ur teil vom 05.12.2017 - 4 LB 50/16, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12, juris Rn. 25).

    Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 Rn. 26).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    8 K 2980/19.GI.A waffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konfliktes (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19, juris Rn. 43).

    Als weiteres Kriterium für die Ermittlung der Gefahrendichte kann auf die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region abgestellt werden und dabei geprüft werden, ob diese Anzahl eine bestimmte Schwelle erreicht (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19, juris Rn. 31 f.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    Liegen hingegen ge fahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürli cher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33).

    Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststel lung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hier für nicht aus (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 , juris Rn. 33).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    Liegen in der Person des je weiligen Antragstellers keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, kommt die Gewährung subsidiären Schutzes nur ausnahmsweise bei besonderer Verdichtung der Gefahrenlage in Betracht, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeich nende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr lie fe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C- 465/07, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19, juris Rn. 2 1 ; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23).

    Dieses abstrakte Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, ist nicht derartig hoch, dass schon die bloße Anwesenheit eine Gefahr für Leib und Leben des Klägers darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 AslG: BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 22 f.; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 01.08.2019 - 4 A 2334/18.A, juris Rn. 40; VGH München, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663, juris Rn. 27).

  • VGH Hessen, 01.08.2019 - 4 A 2334/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus; Nachweis einer

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert wor den wären, lässt sich nicht feststellen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 01.08.2019 - 4 A 2334/18.A, juris Rn. 36).

    Dieses abstrakte Risiko, Opfer einer Gewalttat zu werden, ist nicht derartig hoch, dass schon die bloße Anwesenheit eine Gefahr für Leib und Leben des Klägers darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 AslG: BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 22 f.; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 01.08.2019 - 4 A 2334/18.A, juris Rn. 40; VGH München, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663, juris Rn. 27).

  • VG Würzburg, 29.01.2021 - W 9 K 20.30736

    Kein internationaler Schutz und keine Abschiebungsverbot für somalische

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    8 K 2980/19.GI.A entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (VG Würzburg, Urteil vom 29.01.2021 - W 9 K 20.30736, juris Rn. 45).

    Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzuse hen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestra fungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hin ausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (VG Würzburg, Urteil vom 29.01.2021 - W 9 K 20.30736, juris Rn. 45).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Gießen, 14.06.2022 - 8 K 2980/19
    Eine unmenschliche Behandlung ist die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395, Rn. 220 mwN), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urteil vom 11.7.2006 - 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67).
  • EGMR, 11.07.2006 - 54810/00

    Einsatz von Brechmitteln; Selbstbelastungsfreiheit (Schutzbereich; faires

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 4 LB 50/16

    Awramale; Cawramale; Jubbada Hoose; Kismayo; Somalia; subsidiärer Schutz

  • VGH Bayern, 17.07.2018 - 20 B 17.31659

    Prüfung eines Abschiebungsverbots

  • VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 B 17.31663

    Kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für einen

  • VGH Hessen, 14.10.2019 - 4 A 1575/19
  • VGH Hessen, 22.08.2019 - 4 A 2335/18

    AFGOOYE; AL-SHABAAB; BEDROHUNG; BEWAFFNETER KONFLIKT; MADHIBAN; MINDERHEITENCLAN;

  • VG Frankfurt/Oder, 26.02.2021 - 2 K 2258/16
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